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ARTIKEL 13 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 13

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung, die zu einer vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder einem Verlust von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen führt, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die Zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Im Falle einer Sicherheitsverletzung auf dem Gebiet eines Dritten, informieren die Zuständigen Behörden einander unverzüglich und, wenn möglich, setzen Maßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

(4) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247299

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