ARTIKEL 13
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung, die zu einer vermuteten oder festgestellten unberechtigten Preisgabe, widerrechtlichen Verwendung oder einem Verlust von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen führt, informiert die Zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die Zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Im Falle einer Sicherheitsverletzung auf dem Gebiet eines Dritten, informieren die Zuständigen Behörden einander unverzüglich und, wenn möglich, setzen Maßnahmen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
(4) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247299
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