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ARTIKEL 14 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 14

KOSTEN

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten bei der Durchführung dieses Abkommens gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen und ohne Überschreitung ihrer verfügbaren ordentlichen Haushaltsmittel.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247300

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