ARTIKEL 14
KOSTEN
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten bei der Durchführung dieses Abkommens gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen und ohne Überschreitung ihrer verfügbaren ordentlichen Haushaltsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247300
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