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§ 15 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

§ 15.

(1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.

(2) Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Abs. 1, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.

(3) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionbericht abgegeben, ist § 15 Abs. 4 NEHG 2022 sinngemäß anzuwenden.

(4) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.

(5) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253913

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