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§ 14 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung

§ 14.

(1) Der Handelsteilnehmer kann bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde unter Maßgabe des Abs. 2 berücksichtigt.

(2) Die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, wird nur dann berücksichtigt, wenn eine gleichlautende Lieferbestätigung durch die EU-ETS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS erfolgt. Außerdem muss für die erfolgte Lieferung eine Verwendungsabsichtserklärung von der EU-ETS-Anlage im NEIS erfasst sein.

(3) Wird die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 nicht vor dem 1. Februar 2023 erteilt, wird die Menge der an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträger erfasst, aber im Rahmen der Ermittlung der Zahllast gemäß § 12 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers eine nachträgliche Berücksichtigung. Betroffene Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247264

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