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§ 14 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Kostenersatz

§ 14.

(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2023: 194 039 Euro
  2. 2. im Jahr 2024: 159 587 Euro
  3. 3. im Jahr 2025: 163 577 Euro
  4. 4. im Jahr 2026: 167 666 Euro
  5. 5. im Jahr 2027: 171 858 Euro.

(2) Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2028 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40281644

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