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§ 13 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 13.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247244

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