Publikation der Ergebnisse
§ 12.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20012026
Dokumentnummer
NOR40247243
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