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§ 6 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Erzeuger

§ 6.

(1) Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. die direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
  2. 2. die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.

(2) Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:

  1. 1. den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
  2. 2. den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

(3) Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist, oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:

  1. 1. bei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  3. 3. bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern;
  4. 4. bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
  5. 5. den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.

(4) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.

(5) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember, 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  2. 2. bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz jeweils getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern;
  3. 3. bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
  4. 4. bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
  5. 5. bei Windkraftwerken und Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
  6. 6. für alle Kraftwerke darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz sowie die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

(6) Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember, 24 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:

  1. 1. die Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
  2. 2. bei Speicherkraftwerken die installierte Pumpleistung;
  3. 3. bei Speichern den auf die Hauptstufe bezogenen Nennenergieinhalt, jeweils getrennt nach Speichern;
  4. 4. bei Wärmekraftwerken die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern;
  5. 5. die Bilanzgruppe, welcher das Kraftwerk angehört, sowie das Datum seit welchem das Kraftwerk der jeweiligen Bilanzgruppe angehört;
  6. 6. die präqualifizierte Leistung des Kraftwerks zur Erbringung von Regelreserve je Regelreserveart.

(7) Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:
  1. a) für alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen;
  2. b) die eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz;
  3. c) den direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen;
  4. d) den Verbrauch für Pumpspeicherung.
  1. 2. unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert der physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.

Schlagworte

Hochspannung, Bruttoengpassleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40247129

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