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§ 9 Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2022

Übermittlung der Berechnungsunterlagen

§ 9.

(1) Der Dachverband hat alle Berechnungsunterlagen, die dem Kostenersatz für die Verbindungsstelle und für die Zugangsstelle zugrunde liegen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis spätestens 31. Juli des ersten Jahres des jeweiligen Zweijahreszeitraumes zur Kenntnis zu bringen, erstmals bis spätestens 31. Juli 2022 für den Zweijahreszeitraum 2022 und 2023.

(2) Die aus den Berechnungsunterlagen hervorgehenden Bereitstellungs- und Nutzungskosten für die Verbindungsstelle und die Kosten pro verarbeitetem SED für die Zugangsstelle sind den kostenersatzpflichtigen Trägern vom Dachverband in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Schlagworte

Bereitstellungskosten

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246924

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