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§ 6 Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Angewandte Mathematik

§ 6.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumen- und Masseberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
  4. 4. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl), Hydraulik, Wärme,
  5. 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung,
  6. 6. einfache Vor- und Nachkalkulation.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 80 Minuten bearbeitet werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumenberechnung, Vorkalkulation

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011993

Dokumentnummer

NOR40246848

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