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§ 7 Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fachtechnologie

§ 7.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:

  1. 1. Bearbeitung und Verarbeitung von Halbzeug,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Geräte, Maschinen und Anlagen,
  4. 4. Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
  5. 5. Formen und Werkzeuge,
  6. 6. Festlegung und Kontrolle von Prozess-Parametern.

(2) Die Prüfung kann auch in rechnergestützt Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011993

Dokumentnummer

NOR40246849

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