Fachtechnologie
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
- 1. Bearbeitung und Verarbeitung von Halbzeug,
- 2. Arbeitsverfahren,
- 3. Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 4. Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. Formen und Werkzeuge,
- 6. Festlegung und Kontrolle von Prozess-Parametern.
(2) Die Prüfung kann auch in rechnergestützt Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011993
Dokumentnummer
NOR40246849
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