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§ 5 Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von zur Prüfung antretenden Personen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben sind den zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten der zur Prüfung antretenden Person sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011993

Dokumentnummer

NOR40246847

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