Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und in die praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachtechnologie und Werkstoffkunde.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011993
Dokumentnummer
NOR40246846
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