Periodizität, Kontinuität
§ 3.
(1) Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals
- 1. für die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
- 2. für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
- in zweijährigen Abständen zu erheben.
(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sind
- 1. mit den Unterpositionen (Anlage I Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
- 2. als Summenpositionen (Anlage I Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
- in zweijährigen Abständen zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20011990
Dokumentnummer
NOR40246762
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