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§ 3 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

(1) Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals

  1. 1. für die Abteilung M71 und die Gruppe M73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2022 und
  2. 2. für die Abteilung M69 und die Gruppe M70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2023
  1. in zweijährigen Abständen zu erheben.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sind

  1. 1. mit den Unterpositionen (Anlage I Punkte 9.1.1 bis 9.1.7, 9.2.1 bis 9.2.7 und 9.3.1 bis 9.3.7) erstmals im Jahr 2022 und
  2. 2. als Summenpositionen (Anlage I Punkte 9.1, 9.2 und 9.3) erstmals im Jahr 2023
  1. in zweijährigen Abständen zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246762

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