9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden Allgemeines
§ 26.
(1) Gemäß § 18 Abs. 6 BilDokG 2020 haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
(2) Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster derAnlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
(3) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
(4) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des § 18 Abs. 7 Z 3 BilDokG 2020 mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung einen Zugriff auf die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten
- 1. jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
- 2. jener Studierenden, die ein Studium an dieser postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
- 3. jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung zuzurechnen sind, aufgrund
- a) eines Antrages auf Zulassung an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
- b) eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
- c) einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an der postsekundären Bildungseinrichtung oder
- d) einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der postsekundären Bildungseinrichtung,
- einzuräumen.
Schlagworte
Eignungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20011989
Dokumentnummer
NOR40246723
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