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§ 11 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 11.

(1) Bei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.

(2) Der akademische Grad ist

  1. 1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
  2. 2. bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfaches und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
  3. 3. bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
  1. zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246708

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