Amtswegige Mitbelegung
§ 10.
Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20011989
Dokumentnummer
NOR40246707
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