ARTIKEL 57
Änderung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten zu dem jeweils von den Vertragspartien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246658
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