vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 56 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 56

Offenlegung von Informationen

(1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unberührt.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246657

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte