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Artikel 5 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 5

Programmkonto, Zahlungsabwicklung

(1) Bei den mit der Rechnungsführung betrauten Verwaltungsbehörden oder gegebenenfalls den gemäß Art. 4 Abs. 3 betrauten Stellen oder den in diesem Zusammenhang gemäß Art. 4 Abs. 5, Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 1 beauftragten Stellen wird für jedes IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm ein eigenes Konto eingerichtet.

(2) Die Kommission überweist die Fondsmittel für die IBW-Programme an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständigen mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie für das EFRE/JTF‑Programm zeitgleich den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 2 und 3 für das ESF+/JTF‑Programm bzw. das ESF+‑Programm bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für das EFRE/JTF‑ Programm überweisen den dem jeweiligen Programm zugewiesenen Betrag unverzüglich auf das jeweilige Konto gemäß Abs. 1, von dem die mit der Zahlung an den Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung beauftragte Stelle nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten auszahlt. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet.

(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Verwaltungsbehörden, die gemäß Art. 4 Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung befassten Stellen sowie die allenfalls mit bestimmten Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Fondsmittel im Einklang mit Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Fondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 bis 6 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Fondsmitteln vermieden wird.

(4) Sollte es die Liquiditätssituation des EFRE/JTF‑Programms erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Die gemäß Art. 102 Abs. 5 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU‑Kommission zu überweisende Restrate der Fondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Fondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereitstellt.

(5) Für die Interreg-Programme werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Fondsmittel in den Interreg-Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246583

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