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Artikel 4 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

2. Abschnitt

Organe des Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsystems in Österreich

Artikel 4

Verwaltungsbehörden und Rechnungsführung

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 und dem Aufgabenbereich der Rechnungsführung gemäß Art. 76 der Dachverordnung werden für die IBW‑Programme die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:

  1. 1. für das EFRE/JTFProgramm: die Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROKGst.),
  2. 2. für das ESF+/JTFProgramm: der Bundesminister für Arbeit und
  3. 3. für das aus dem ESF+ kofinanzierte Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+Programm): der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Bei Interreg-Programmen richtet sich die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde bzw. der Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungsführung durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder

  1. 1. hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung nach Art. 7,
  2. 2. im Übrigen nach den Art. 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1059 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäischer territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), ABl. Nr. L 231 vom 24.06.2021 S. 94 in ihrer jeweils gelten Fassung (im Folgenden: Interreg-Verordnung) und den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Gemäß Art. 72 Abs. 2 der Dachverordnung kann der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Stelle übernommen werden.

(4) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche für diese Behörden genannten Aufgaben gemäß Dachverordnung und Interreg-Verordnung, einschließlich der Einrichtung und dem Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9 der Dachverordnung, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den Programmen bzw. Interreg-Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(5) Sofern dies in den Programmen bzw. Interreg-Programmen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können gemäß Art. 71 Abs. 3 und unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragten Rechtsträgern als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragsparteien sicher, dass die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(6) Die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5 sowie die gemäß Abs. 3 gegebenenfalls mit der Rechnungsführung betrauten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden, die zwischengeschalteten Stellen gemäß Abs. 5, gegebenenfalls die gemäß Abs. 3 mit der Rechnungsführung betrauten Stellen sowie die Prüfbehörden gemäß Art. 6 einander – unter Wahrung des Grundsatzes der Aufgabentrennung gemäß Art. 71 Abs. 4 der Dachverordnung – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(8) Für das EFRE/JTF‑Programm gilt Folgendes:

  1. 1. Unbeschadet ihrer Verantwortung gemäß Art. 74 der Dachverordnung wird die Verwaltungsbehörde bei Entscheidungen von programmstrategischer Bedeutung sowie bei inhaltlichen und finanziellen Festlegungen von grundsätzlicher Bedeutung vorab das Einvernehmen mit den relevanten Vertragsparteien herstellen. Die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 haben die Aufgabe bei diesbezüglichen Fragen mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird eine Steuerungsstruktur mit eigener Geschäftsordnung im Rahmen der Österreichischen Raumordnungskonferenz (im Folgenden: ÖROK) eingerichtet.
  2. 2. Die Einrichtung und der Betrieb der elektronischen Datenaustauschsysteme zur Ermöglichung des Informationsaustausches zwischen den Begünstigten und den Programmbehörden gemäß Art. 69 Abs. 8 sowie zwischen den Programmbehörden und der Kommission gemäß Art. 69 Abs. 9, die Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Art. 72 Abs. 1 lit e sowie die an den Begünstigten zu tätigende Zahlungen gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. b der Dachverordnung werden von einer zwischengeschalteten Stelle wahrgenommen.
  3. 3. Die operativen Aufgaben der Rechnungsführung werden von der zwischengeschalteten Stelle gemäß Z 2 wahrgenommen.

(9) Für das ESF+/JTF‑Programm gilt Folgendes:

  1. 1. Die operativen Aufgaben der Rechnungsführung werden von einem Dritten wahrgenommen.
  2. 2. Zusätzlich zu den Regelungen in Abs. 5 und 6 können zwischen der Verwaltungsbehörde und einer zwischengeschalteten Stelle Vereinbarungen zur technischen Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 4 getroffen werden.

(10) Für das ESF+/JTF‑Programm und das ESF+‑Programm werden die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Art. 69 Abs. 12 der Dachverordnung von der Verwaltungsbehörde koordinierend wahrgenommen.

Schlagworte

Verwaltungssystem, Begleitsystem, Bundesstelle

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246582

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