Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.
(2) „Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.
(3) „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.
(4) „Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Art. 12 sind
- 1. für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Art. 4 und 6,
- 2. für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Art. 4 und 6.
(5) Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246581
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