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Artikel 3 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „Vorhaben“, „Begünstigter“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.

(2) „Programmverantwortliche Landesstellen“ sind die in den Ländern zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des EFRE/JTF-Programms eingerichteten Stellen.

(3) „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 71 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

(4) „Programmabwickelnde Stelle“ gemäß Art. 12 sind

  1. 1. für das EFRE/JTF-Programm alle Stellen gemäß Art. 4 und 6,
  2. 2. für das aus dem ESF+ sowie dem JTF kofinanzierte Programm „Beschäftigung Österreich 2021-2027“, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht (im Folgenden: ESF+/JTF-Programm), ausschließlich die Programmbehörden gemäß Art. 4 und 6.

(5) Als „Fondsmittel“ sind die Unionsbeiträge zur Unterstützung der Ziele gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dachverordnung aus dem EFRE, dem ESF+ (Komponente mit geteilter Mittelverwaltung) sowie aus dem JTF zu verstehen.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246581

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