Artikel 2
Zweck der Vereinbarung
Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 69 der Dachverordnung für die IBW‑Programme bzw. Interreg-Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU‑Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Der Zweck der Vereinbarung umfasst die in Österreich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme sowie die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) kofinanzierten Programme mit geteilter Mittelverwaltung einschließlich der aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) kofinanzierten Programmprioritäten.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246580
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