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Artikel 15 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2022

Artikel 15

Abrechnung, Prüfung und Auszahlung

(1) Fondsmittel dürfen unter Berücksichtigung der in Art. 53 Abs. 1 lit. a bis e der Dachverordnung genannten Zuschussarten und Berechnungsmethoden nur für gemäß Art. 14 ordnungsgemäß genehmigte Vorhaben ausbezahlt werden,

  1. 1. die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden sowie
  2. 2. für mit deren Durchführung tatsächlich getätigte Ausgaben oder diesen gemäß EURecht als gleichwertig anerkannte Kosten, die ursächlich mit der Durchführung verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. f der Dachverordnung Fondsmittel auch für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen verwendet werden.

(3) Die Verwaltungsbehörde, die zuständige zwischengeschaltete Stelle bzw. die Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 haben nach Maßgabe des Art. 74 Abs. 1 lit. a der Dachverordnung die tatsächliche Lieferung und Erbringung der vorgesehenen Produkte oder Dienstleistungen, die Einhaltung der für die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen vorgesehenen Bedingungen und die geltend gemachten Ausgaben und Beträge zu überprüfen. Die Überprüfung von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Abs. 2 bezieht sich gemäß Art. 95 Abs. 3 der Dachverordnung auf den Fortschritt bei der Erfüllung der Bedingungen oder dem Erreichen der Ziele. Die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfung sind nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(4) Personen, die hauptverantwortlich die Prüfungen gemäß Abs. 3 durchführen, dürfen nicht an der Genehmigung und Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.

(5) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 3 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 13 und 14 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle gemäß Abs. 3 schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem IBW‑Programm bzw. Interreg-Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde bzw. von der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 1 für die Führung des Programmkontos zuständigen Behörde oder Stelle die Auszahlung der Fondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Für Vorhaben im Rahmen des ESF+/JTF‑Programms können zwischen den Vertragsparteien abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden.

(6) Werden bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt, sind von der Verwaltungsbehörde, der zuständigen zwischengeschalteten Stelle bzw. der Prüfstellen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 in Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Fondsmittel sind zurückzufordern oder gegebenenfalls mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind – allenfalls samt Zinsen entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 2 – auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf die Pauschalfinanzierung für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten gemäß Art. 36 Abs. 5 der Dachverordnung sowie Art. 27 der Interreg-Verordnung. Die Verwendung dieser Mittel ist für die IBW‑Programme jeweils von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011984

Dokumentnummer

NOR40246593

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