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§ 3 Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

§ 3.

Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20011981

Dokumentnummer

NOR40246512

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