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§ 6 UEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2024

Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

§ 6.

(1) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in den Richtlinien gemäß § 5.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, die in Abs. 5 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 sowie jene personenbezogenen Daten, die bei Antragstellung vom Unternehmen bekanntgegeben werden, für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 zu verarbeiten.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen übermittelt zum Zweck der Abwicklung, der Dokumentation, der Beweissicherung, der nachträglichen Prüfung, des Monitorings und der Revision der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch,

  1. 1. die personenbezogenen Daten von Unternehmen (soweit vorhanden die Kennzahl des Unternehmensregisters, die ÖNACEKlassifizierung, den Firmennamen, die Firmenadresse, die Postleitzahl, die Ortschaft, den Staatscode, die Rechtsform, die Stammzahl sowie Namen und Vornamen der den Antragsprozess einleitenden natürlichen Person), die beabsichtigen, einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 zu stellen.
  2. 2. die Umsatzdaten des Kalenderjahres 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 in Form der Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 sowie die zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 21 Abs. 3 UStG 1994 für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben.
  3. 3. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 unter 35.000 Euro netto oder die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beinhaltet;
  4. 4. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerbefreiung, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 führt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen kann.

(5a) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt zum Zweck der Abwicklung der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Unternehmen, an die eine Klassifikationsmitteilung über deren Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten nach § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 zwischen 31. Oktober 2023 und 29. November 2023 versendet wurde, sowie von Unternehmen deren Anträge auf Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten am 30. November 2023 eingegangen sind.

(6) Nähere Details betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt.

Schlagworte

Einkommenssteuerdaten

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40261008

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