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§ 5 UEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Förderungsrichtlinien

§ 5.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. förderbare Unternehmen
  2. 2. Rechtsgrundlagen, Ziele,
  3. 3. den Gegenstand der Förderung,
  4. 4. die förderbaren Kosten,
  5. 5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
  6. 6. das Ausmaß und die Art der Förderung,
  7. 7. das Verfahren, insbesondere
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
  2. b) Entscheidung,
  3. c) Auszahlungsmodus,
  4. d) Berichtspflichten des Fördernehmers,
  5. e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
  1. 8. Geltungsdauer,
  2. 9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinien werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40246456

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