§ 10.
Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011947
Dokumentnummer
NOR40245217
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