§ 9.
In den Auswahlverfahren insbesondere für den höheren auswärtigen Dienst sind unter den gemäß §§ 7 und 8 geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern Qualifikationen in Bezug auf Zukunftsthemen mit Relevanz für den Aufgabenbereich des Ministeriums wie Umwelt- und Klimaschutz, Cybersicherheit und digitale Transformation, über die Bewerberinnen und Bewerber in erheblichem Ausmaß verfügen, besonders zu berücksichtigen.
Schlagworte
Umweltschutz
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011947
Dokumentnummer
NOR40245216
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