vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 9.

In den Auswahlverfahren insbesondere für den höheren auswärtigen Dienst sind unter den gemäß §§ 7 und 8 geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern Qualifikationen in Bezug auf Zukunftsthemen mit Relevanz für den Aufgabenbereich des Ministeriums wie Umwelt- und Klimaschutz, Cybersicherheit und digitale Transformation, über die Bewerberinnen und Bewerber in erheblichem Ausmaß verfügen, besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245216

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte