vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 StZRegBehV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

5. Abschnitt

Übersicht Übersicht

§ 11.

Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht

  1. 1. über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
  2. 2. über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG
  1. zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245067

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)