Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
5. Abschnitt
Übersicht Übersicht
§ 11.
Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht
- 1. über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie
- 2. über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß § 18 Abs. 1 E-GovG
- zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011934
Dokumentnummer
NOR40245067
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