Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Auftragsverarbeiter
§ 12.
Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
- 1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
- 2. die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
- 3. die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
- 4. die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011934
Dokumentnummer
NOR40245068
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