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§ 12 StZRegBehV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Auftragsverarbeiter

§ 12.

Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:

  1. 1. die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
  2. 2. die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
  3. 3. die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
  4. 4. die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245068

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