Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.
Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis
§ 10.
(1) Die Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E‑GovG kann von der Vertretenen, dem Vertretenen, der Vertreterin oder dem Vertreter bei der Stammzahlenregisterbehörde veranlasst werden.
(2) Für Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und, sofern erforderlich, eine technische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011934
Dokumentnummer
NOR40245066
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