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§ 7 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Änderungen des Registerinhaltes

§ 7.

(1) Werden von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG mit bPK ausgestattet wurde, ihnen zur Kenntnis gelangte Änderungen der Eintragungsdaten gemeldet, sind auch Art, Nummer oder Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und, sofern es sich nicht um inländische amtliche Dokumente handelt, der Ausstellungsstaat jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit denen die Änderungen nachgewiesen wurden.

(2) Ändert sich bei betroffenen Personen, die gemäß § 1 Z 4 in das ERnP eingetragen sind, die eindeutige Kennung und ist sichergestellt, dass es sich um dieselbe Person handelt, so ist im Zuge einer Abfrage nach § 6 Abs. 2 der existierende Eintrag von Amts wegen zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245048

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