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§ 7 KIM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

3. Abschnitt

Berechnungsvorschriften Berechnung der Beleihungsquote

§ 7.

(1) Kreditinstitute haben die Beleihungsquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 1 BWG nach folgender Formel zu berechnen:

(2) ist die Summe der neu vereinbarten Finanzierung gemäß § 2 Abs. 2 zuzüglich des aushaftenden Restbetrags bestehender Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2. Bestehende Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 sind zu berücksichtigen, wenn sie vom selben Kreditinstitut an denselben oder dieselben Kreditnehmer wie die neu vereinbarte Finanzierung gemäß § 2 Abs. 2 vergeben worden sind. Bestehende Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung aushaftenden Restbetrag zuzüglich nicht ausgenutzter Kreditrahmen anzusetzen.

(3) ist die Summe der gemäß Z 1 als Sicherheit dienenden Immobilien mit ihren gemäß Z 2 berechneten Werten:

  1. 1. „Als Sicherheit dienende Immobilien“ sind jene Immobilien, zu denen im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung im Grundbuch eine Hypothek für eine gemäß Abs. 2 im Zähler berücksichtigte Finanzierung eingetragen ist. Immobilien, aus deren Verkaufserlös gemäß § 3 Z 4 lit. a eine Zwischenfinanzierung getilgt werden soll, stellen keine geeignete Sicherheit für die neu vereinbarte Finanzierung dar. Eine Immobilie ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut die grundbücherliche Eintragung einer Hypothek ohne unnötigen Verzug,
  1. a) längstens aber sechs Monate nach Vereinbarung der Finanzierung vornimmt oder sichergestellt ist, dass die Auszahlung der Kreditsumme erst nach der grundbücherlichen Eintragung erfolgt oder
  2. b) die Kreditsumme an einen Treuhänder ausbezahlt wird, der die grundbücherliche Eintragung der Hypothek sicherstellt.
  1. 2. Immobilien gemäß Z 1 sind mit ihrem Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Werts etwaiger Vorlasten, höchstens aber mit dem Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Z 1 dritter Satz einzutragenden Hypothek zu berücksichtigen. Wurde eine gemäß Abs. 2 im Zähler berücksichtigte Finanzierung für den Bau einer Wohnimmobilie vergeben, ist der Marktwert dieser Immobilie der erwartete Wert nach Baufertigstellung, wobei auch hier der Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Z 1 dritter Satz einzutragenden Hypothek die Höchstgrenze bildet. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung gemäß § 2 Abs. 2 sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die neu vereinbarte Finanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird. Mehrere Immobilien, zu denen eine gemeinsame Simultanhypothek (§ 15 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955) eingetragen ist, sind gemeinsam höchstens mit dem Betrag der Simultanhypothek zu berücksichtigen.

(4) Im Nenner der Beleihungsquote gemäß Abs. 1 sind unabhängig von Ansatz und Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „sonstige Sicherheiten CRR“ Besicherungen mit Sicherheitsleistung gemäß der Artikel 197, 198 und 200 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzusetzen,

  1. 1. die die Anforderungen der Artikel 207 und 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen,
  2. 2. die zur Besicherung einer gemäß Abs. 2 im Zähler berücksichtigten Finanzierung dienen und
  3. 3. die nicht bereits gemäß Abs. 3 berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40251818