Berechnung der Schuldendienstquote
§ 8.
(1) Kreditinstitute haben die Schuldendienstquote gemäß § 23h Abs. 2 Z 3 BWG nach folgender Formel zu berechnen:
(2) Im Zähler der Schuldendienstquote gemäß Abs. 1 ist als Gesamtschuldendienst die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Bedienung sämtlicher Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers, berechnet über den Zeitraum eines Jahres, anzusetzen. Zins- und Tilgungsleistungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig vom tatsächlichen Tilgungsplan ist rechnerisch von einer laufenden Tilgung mit über die gesamte Laufzeit konstanten Annuitäten sowohl der bestehenden Finanzierungen als auch der neu vereinbarten Finanzierung auszugehen. Im Hinblick auf die neu vereinbarte Finanzierung ist von einer vollständigen Tilgung am Ende der Laufzeit auszugehen. Dies gilt auch für endfällige Finanzierungen. Bei Zwischenfinanzierungen (§ 3 Z 4) ist der Resttilgungsbetrag am Laufzeitende nicht im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigen. Vorfinanzierungen von Bauspardarlehen und Förderkrediten (§ 3 Z 5) sind für die Zwecke der Berechnung der Schuldendienstquote gemeinsam mit dem vorfinanzierten Bauspardarlehen (§ 3 Z 5 lit. a) oder Förderkredit (§ 3 Z 5 lit. b) als einheitliche Finanzierung zu behandeln. Bestehende Finanzierungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit das Kreditinstitut sicherstellt und dokumentiert, dass die bestehende Finanzierung durch die neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierung getilgt wird. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (§ 3 Z 1 lit. b) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946/1811), ist die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Ist ein Kreditnehmer oder ein Bürge und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung zu Zins- oder Tilgungsleistungen für eine weitere Kreditverbindlichkeit verpflichtet, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so sind die Zins- und Tilgungsleistungen aus dieser weiteren Kreditverbindlichkeit im Gesamtschuldendienst mit ihrem Anteil gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.
(3) Der im Gesamtschuldendienst gemäß Abs. 2 zu berücksichtigende Anteil von Drittverbindlichkeiten im Sinne des Abs. 2 letzter Satz ist wie folgt zu berechnen:
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40251819/hauptdokument.img3is.png…im Gesamtschuldendienst zu berücksichtigender Anteil des Schuldendienstes für eine Drittverbindlichkeit
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40251819/hauptdokument.img4is.png…Gesamter Schuldendienst für die Drittverbindlichkeit
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40251819/hauptdokument.img5is.png…Einkommen gemäß Abs. 4 der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer oder Bürgen und Zahler der neu vereinbarten Finanzierung sind
- /Dokumente/Bundesnormen/NOR40251819/hauptdokument.img6is.png…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
(4) Im Nenner der Schuldendienstquote gemäß Abs. 1 ist als Einkommen das jährliche Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, nach Abzug von Steuern und Abgaben und zuzüglich Transferzahlungen anzusetzen. Einkommensbestandteile einschließlich Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie verifiziert, regelmäßig und nachhaltig sind. Sie sind verifiziert, wenn sich das Kreditinstitut über ihren tatsächlichen Bestand oder ihre gesicherte zukünftige Erzielung vergewissert und dies auch dokumentiert hat. Einkommensbestandteile sind regelmäßig und nachhaltig, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der Finanzierung davon auszugehen ist, dass während der gesamten Laufzeit ein entsprechendes Gesamteinkommen regelmäßig erzielt wird. Bei schwankenden Einkommensbestandteilen ist bei der Prüfung der Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit vom Kreditinstitut die Entwicklung zumindest in den vergangenen drei Jahren im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Transferzahlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Kreditnehmer auf ihre regelmäßige, nachhaltige Zahlung einen Rechtsanspruch hat. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (§ 3 Z 1 lit. b) oder haften Personen für die neu vereinbarte Finanzierung als Bürgen und Zahler (§ 1357 ABGB), ist das Gesamteinkommen aller Kreditnehmer und der Bürgen und Zahler zusammenzuzählen. Zins- oder Tilgungsleistungen, die gemäß Abs. 2 oder 3 im Zähler der Schuldendienstquote berücksichtigt werden, mindern ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Behandlung das Einkommen gemäß Abs. 4 nicht.
(5) Die Schuldendienstquote ist ausgehend von den im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung verfügbaren Informationen zu berechnen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Schuldendienstquote relevanten Informationen über das Einkommen und die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren.
Schlagworte
Zinsleistung, Zinsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011929
Dokumentnummer
NOR40251819
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