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§ 9 KIM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Berechnungsvorschriften für die Geringfügigkeitsgrenze

§ 9.

(1) Ob eine neu vereinbarte Finanzierung unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 fällt, haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Drittverbindlichkeiten gemäß Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

(3) Das Volumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents (iGk) haben Kreditinstitute nach folgender Formel zu berechnen:

…Summe der Kreditsummen der innerhalb der Bemessungsperiode vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40262451

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