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§ 6 KIM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Institutsbezogenes Ausnahmekontingent

§ 6.

Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens

  1. 1. 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, die Obergrenze für die Beleihungsquote gemäß § 4 Z 1,
  2. 2. 10% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 500 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, die Obergrenze für die Schuldendienstquote gemäß § 4 Z 2,
  3. 3. 5% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 250 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, die Obergrenze für die Laufzeit gemäß § 4 Z 3 und
  4. 4. 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß § 4

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40251817