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§ 10 KliBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2022

Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

§ 10.

(1) Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass

  1. 1. die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
  2. 2. eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
  3. 3. eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244822

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