Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244737
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