Kosten
§ 19.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
- 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder,
- 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
- zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind. PEPPAnbieter und PEPPVertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sind hinsichtlich ihrer Vertriebstätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 WAG 2018.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244736
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