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§ 2 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Zuständige Behörde

§ 2.

(1) Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:

  1. 1. Die FMA ist zuständige Behörde für folgende Finanzunternehmen, die als PEPPAnbieter gemäß Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2019/1238 tätig werden:
  1. a) CRRKreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 BWG verfügen;
  2. b) Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 –VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, die über eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1 und Anhang A VAG 2016 verfügen;
  3. c) Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 verfügen;
  4. d) Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die über eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 verfügen;
  5. e) AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen;
  1. 2. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 2 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder ein Unterkonto für Österreich eröffnen.
  2. 3. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPPVertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.
  3. 4. Die FMA ist zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die über eine Konzession zur Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 verfügen, und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPPVertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben.
  4. 5. Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassene Wertpapierfirmen, die die Anlageberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPPVertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.

(2) Als zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.

(3) Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ nur führen oder nur dann der Eindruck vermittelt wird, dass solche Produkte PEPPs sind, wenn sie in das öffentliche Zentralregister der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen sind.

(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1238 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(5) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238 entsprechend den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften zusammenzuarbeiten.

(6) Die FMA hat mit der EIOPA zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, zu erfüllen.

(7) Die FMA kann mit der EIOPA sämtliche Informationen und Unterlagen austauschen, die notwendig sind, um die jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erfüllen, insbesondere um Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 und auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen und abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244719