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§ 13 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Meldewesen

§ 13.

(1) PEPP‑Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP‑Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:

  1. 1. PEPPGeschäft;
  2. 2. Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;
  3. 3. Risikomanagement und Risikominderungstechniken;
  4. 4. Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.

(2) PEPP‑Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(3) PEPP‑Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Abs. 3 an die EIOPA zu übermitteln.

(5) Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.

(6) Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP‑Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.

(7) Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244730