Kenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung
§ 12.
Die FMA hat die Kriterien zu veröffentlichen, die unbeschadet strengerer sektorspezifischer Vorschriften bei der Beurteilung angelegt werden, ob die mit der PEPP‑Beratung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1238 betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
20011921
Dokumentnummer
NOR40244729
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