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§ 5 Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Bier von Kleinbrauereien anderer Mitgliedstaaten oder aus Drittländern

§ 5.

(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 3 Abs. 3 BierStG 2022 hat der Antragsteller zusätzlich zum Nachweis der Entrichtung der Biersteuer nach § 3 Abs. 1 BierStG 2022 das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in folgender Form nachzuweisen:

  1. 1. für Bier von Kleinbrauereien aus anderen Mitgliedstaaten mit
  1. a) Kleinerzeuger-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sowie
  2. b) elektronischen Verwaltungsdokumenten entsprechend der VO 684/2009 mit Texteinträgen nach Art. 2 oder Art. 5 der DVO 2021/2266 oder mit
  3. c) vereinfachten Begleitdokumenten gemäß der VO 3649/92 mit Texteinträgen nach Art. 3 oder Art. 6 der DVO 2021/2266 ;
  1. 2. für Bier von Kleinbrauereien aus Drittländern mit einer amtlichen Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung und die rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der jeweiligen ausländischen Brauerei.

(2) Hegt das Zollamt Österreich Zweifel über Angaben in den nach Abs. 1 vorzulegenden Nachweisen, kann es diese im Wege der Verwaltungszusammenarbeit insbesondere nach Art. 8 der VO 389/2012 überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244654

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