Sachlicher Geltungsbereich
§ 2.
- 1. für das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
- 2. für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
- 3. für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
(2) Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244604
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)