Ziele
§ 1.
Ziele dieser Verordnung sind
- 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
- 2. der Schutz von fremden, der bzw. dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,
- 3. der Schutz der Umwelt,
- 4. der Schutz von Lagerstätten und
- 5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244603
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