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§ 12 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Sicherheitsstreifen

§ 12.

Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244614

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