Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5.
(1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
- 1. die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;
- 2. die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;
- 3. für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
- 4. der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;
- 5. der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;
- 6. einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.
(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
- 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
- 2. innerhalb einer Kündigungsfrist;
- 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Endeinrichtung durch den Endnutzer;
- 4. bei Überlassung einer Nummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Endnutzers oder unter besonderen Bedingungen;
- 5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen;
- 6. wenn der Endnutzer gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter im Zahlungsrückstand ist;
- 7. wenn bei aufrechtem Vertragsverhältnis die zu übertragende Nummer gesperrt ist;
- 8. bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 135 Abs. 8 TKG 2021;
- 9. wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2022
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40244137
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