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§ 4 NÜV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

§ 4.

(1) Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt aufzugliedern sind:

  1. 1. den Hinweis, dass der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes automatisch mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertragung endet, außer der Endnutzer verlangt ausdrücklich die Fortführung des Vertrages;
  2. 2. den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages an den abgebenden oder den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird;
  3. 3. den Hinweis, dass das ausdrückliche Verlangen auf Fortführung des Vertrages auch an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gerichtet werden kann und in diesem Fall der Vertrag beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit allen verbundenen Zahlungspflichten aufrecht bleibt und eine kostenfreie Ersatznummer vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Verfügung gestellt wird;
  4. 4. den Hinweis, dass der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter für den Fall, dass keine Vertragsfortführung verlangt wird, alle Entgeltforderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes, insbesondere die bis zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestvertragsdauer anfallenden monatlichen Entgelte (Restentgelte), in jener Form abrechnen und dem Endnutzer in Rechnung stellen kann, als wäre zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Nummernübertragung eine ordentliche Kündigung des Vertrags hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes ausgesprochen worden;
  5. 5. die Höhe der Entgelte, die vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter bei Nummernübertragung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Nummernübertragungsinformation in Rechnung gestellt werden können, sowie den Hinweis, dass diese Entgelte vom Zeitpunkt des Abschlusses der Nummernübertragung abhängen und höher oder niedriger ausfallen können;
  6. 6. den Hinweis, dass der Endnutzer den Vertrag hinsichtlich des auf der zu übertragenden Nummer erbrachten mobilen Sprachkommunikationsdienstes beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter auch kündigen kann und dass die Höhe der Restentgelte gemäß Z 4 jener bei einer sofortigen Kündigung am Tag der Erstellung der Nummernübertragungsinformation entspricht;
  7. 7. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und –fristen;
  8. 8. den Hinweis, dass eine Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende möglich ist, außer der Endnutzer verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Hat der Endnutzer bereits darauf verzichtet, ist er in der Nummernübertragungsinformation darauf hinzuweisen.

(2) Der Endnutzer ist berechtigt, die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation bis einen Monat nach Vertragsende beim potenziell aufnehmenden oder abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244146

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