Prüfungskommission
§ 9.
(1) Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:
- 1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
- 2. die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
- 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
- 4. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
- 5. die jeweiligen Lehrkräfte.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Schlagworte
Stellvertreterin, Sanitätsbeamtenin, Vertreterin, Dienstnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244024
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