vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Prüfungskommission

§ 9.

(1)   Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
  2. 2. die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
  4. 4. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
  5. 5. die jeweiligen Lehrkräfte.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Schlagworte

Stellvertreterin, Sanitätsbeamtenin, Vertreterin, Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte